top of page

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. ALLGEMEINES

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge: AGB) bilden einen integrierenden Bestandteil jedes Angebotes der BodenWerk GmbH (in der Folge: BODENWERK genannt) und jedes mit ihr abgeschlossenen Vertrages. Änderungen, Aufhebungen und Erweiterungen dieser AGB gelten nur, wenn sie von BODENWERK schriftlich bestätigt wurden. Abweichende AGB des Auftraggebers, nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie von BODENWERK schriftlich anerkannt wurden.

II. ANGEBOTE

BODENWERK ist an die von ihr erstatteten Angebote für einen Zeitraum von 90 Tagen ab Ausstellungsdatum gebunden. Schriftliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung von BODENWERK weder vervielfältig, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind die Unterlagen unverzüglich zurückzustellen. Sollte sich der Leistungsumfang ändern, so ist BODENWERK zu einer Anpassung des Preises berechtigt

III. AUFTRAGSAUSFÜHRUNG

Termine und Fristen zur Auftragsausführung sind stets unverbindlich, es sei denn, es wird ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart. Gewünschte Ausführungstermine des Vertragspartners werden nach Möglichkeit berücksichtigt, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit jedenfalls aber der schriftlichen Bestätigung durch BODENWERK. Für unverschuldete oder leicht fahrlässig verursachte Lieferverzögerungen haftet BODENWERK nicht, in einem solchen Fall steht dem Vertragspartner weder ein Recht auf Rücktritt, noch die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Verspätung zu. Vorbereitungen und Maßnahmen, die für den ordentlichen Arbeitsbeginn durch BODENWERK erforderlich sind, werden vom Vertragspartner auf seine Rechnung und Gefahr rechtzeitig getroffen, damit BODENWERK in die Lage versetzt wird, rechtzeitig mit der Leistungserbringung beginnen zu können.

IV. PREISE

Sämtliche Preise sind mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung Nettopreise. Werden Mehrarbeit (Überstunden, Nachtstunden, Sonn- und Feiertagsstunden) oder andere nicht kalkulierte betriebliche Mehrleistungen durch den Vertragspartner gefordert, ist BODENWERK berechtigt, diese Mehrkosten nach dem jeweils geltenden Stundensatz oder tatsächlichem Ausmaß der Leistungen zu verrechnen.

bottom of page